Bild von Effekten (die einem Häftling abgenommenen persönlichen Unterlagen) in der Hauptausstellung. Foto: KZ-Gedenkstätte Neuengamme, 2010.
Effekten (die einem Häftling abgenommenen persönlichen Unterlagen) in der Hauptausstellung. Foto: KZ-Gedenkstätte Neuengamme, 2010. (ANg 2014-452)

Archiv

Die SS-Wachmannschaften in Neuengamme versuchten im April 1945, die Spuren ihrer Verbrechen zu verwischen und ließen ihre Aktenregistratur von Häftlingen verbrennen. Einige versteckten jedoch einen Stapel von Totenbüchern und Laborbüchern des Krankenreviers. Diese Unterlagen sind, von einigen Sterberegistern des Lagerstandesamtes der SS im heutigen Standesamt Bergedorf abgesehen, die bedeutendsten der erhaltenen Dokumente der Verwaltung des KZ Neuengamme. 

Das Archiv der KZ‑Gedenkstätte Neuengamme umfasst neben diesem Original­-Schriftgut aus der Lagerregistratur eine umfang­reiche Sammlung von Dupli­katen andernorts ver­wahrter Dokumente. Das Archiv verwahrt darüber hinaus einen bedeu­tenden Be­stand von Nachlässen, Erinnerungs-Berichten und Inter­views. Zum Archiv gehört das Schriftdokumentenarchiv, das Video- und Audioarchiv, das Fotoarchiv und das Sammlungsarchiv gegenständlicher Ob­jekte sowie eine kleine Restaurierungswerkstatt. Computer-Datenbanken enthalten Daten von fast der Hälfte der über 100.000 Häftlinge des KZ Neuengamme und der Außenlager. 

Die wichtigsten Bestände sind: 

  • Totenbücher und Laborbücher des Krankenreviers
  • Reproduktionen der Sterberegister des Lagerstandesamtes der SS aus dem heutigen Standesamt Bergedorf
  • Reproduktionen aus dem Britischen Nationalarchiv über Ermittlungen von Kriegsverbrechen im KZ Neuengamme und den Außenlagern
  • Reproduktionen von Ermittlungsakten diverser bundesdeutscher Staatsanwaltschaften und des ehemaligen Ministeriums der Staatssicherheit der DDR gegen ehemaliges KZ-Personal
  • Häftlingsberichte und lebensgeschichtliche Interviews
  • 32.000 Fotos, Plakate, Pläne, Zeichnungen
  • 5900 Videos und Audios
  • dreidimensionale Originalrelikte

Für die Benutzung des Archivs und des digitalisierten Häftlingsregisters gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Archivgesetzes, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ggf. vertragliche Beschränkungen.