Schuldig. NS-Verbrechen vor deutschen Gerichten

Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland, volume 9
publié par: KZ-Gedenkstätte Neuengamme
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Synthèse

Aus dem Inhalt:

  • Claudia Fröhlich: Der Braunschweiger Remer-Prozess 1952. Zum Umgang mit dem Widerstand gegen den NS-Staat in der frühen Bundesrepublik
  • Georg Wamhof: "Aussagen sind gut, aber Auftreten als Zeuge nicht möglich." Die Rechtshilfe der DDR im Mittelbau-Dora-Verfahren (1962-1970)
  • Annette Weinke: "Verteidigen tue ich schon recht gern..." Friedrich Karl Kaul und die westdeutschen NS-Prozesse der 1960-er Jahre
  • Sabine Homann-Engel: "Und am Schluß kommt ein Freispruch raus." Ermittlungs- und Strafverfahren gegen SS-Angehörige des KZ Neuengamme in Hamburg
  • Irmtraud Heike: Ehemalige KZ-Aufseherinnen in westdeutschen Strafverfahren
  • Jochen Kuhlmann: Ermittlungen zu NS-Gewaltverbrechen. Tätigkeitsbericht eines Dezernenten der Hamburger Staatsanwaltschaft
  • Elissa Mailänder Koslov: Der Düsseldorfer Majdanek-Prozess (1975-1981): Ein Wettlauf mit der Zeit?

Claudia Fröhlich: Der Braunschweiger Remer-Prozess 1952. Über den Umgang mit dem Widerstand gegen den NS-Staat in der frühen Bundesrepublik

Am 15. März 1952 verurteilte das Landgericht Braunschweig Otto Ernst Remer, Vorstandsmitglied der Sozialistischen Reichspartei (SRP), wegen »übler Nachrede in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener« und erkannte damit den von Remer öffentlich als Verrat verleumdeten Widerstand vom 20. Juli 1944 als rechtmäßigen Widerstand gegen den NS-Unrechtsstaat an. Das Verfahren gegen Remer zählt zu den bedeutendsten Prozessen der westdeutschen Justizgeschichte mit politischem Hintergrund. Es markiert eine Zäsur im Kontext einer Anfang der 1950er-Jahre in der Judikatur und politischen Debatte vollzogenen weitreichenden Delegitimierung des Widerstandes.
Die Analyse des an nur vier Tagen verhandelten Prozesses gegen Remer und der öffentlichen Wahrnehmung des Verfahrens erhellt exemplarisch die Anfang der 1950er-Jahre wirksamen Kommunikationszusammenhänge und Rahmenbedingungen für die Auseinandersetzung der westdeutsche Gesellschaft mit dem Widerstand gegen den NS-Unrechtsstaat. Dabei werden die Verfahrensstrategie und die Rechtsposition von Generalstaatsanwalt Fritz Bauer deutlich, der den »Prozess um den 20. Juli« erst gegen Widerstände aus der Justiz durchsetzte, und die Grenzen der Anerkennung widerständigen Verhaltens werden sichtbar.

Georg Wamhof: »Aussagen sind gut, aber Auftreten als Zeuge nicht möglich.« Die Rechtshilfe der DDR im Mittelbau-Dora-Verfahren (1962–1970)

Der von westdeutschen Justizbehörden seit Anfang der 1960er-Jahre eingeleitete deutsch-deutsche Rechtshilfeverkehr in Strafsachen wegen NS-Verbrechen wurde von der ostdeutschen Seite verschiedenen propagandistischen, vergangenheits- und anerkennungspolitischen Vorgaben untergeordnet. Am Beispiel des Essener Dora-Verfahrens, dessen Hauptverhandlung nicht zuletzt durch die kampagnenpolitisch motivierte Nebenklagevertretung durch »DDR-Staranwalt« Kaul von den Frontstellungen des Kalten Krieges geprägt wurde, lassen sich Verlauf und Ergebnisse dieser auf beiden Seiten politisch brisanten Justizkontakte darstellen. Dabei wirft insbesondere der Umgang der DDR-Behörden mit den im eigenen Land ermittelten Zeuginnen und Zeugen – deren Überprüfung durch die Sicherheitsorgane, die Begründung der Ausreiseverbote oder die Vorbereitungen kommissarischer Vernehmungen in der DDR, die einer Manipulation der Aussagen nahe kommen konnten – ein bezeichnendes Licht auf die ostdeutschen Versuche zur Instrumentalisierung der Rechtshilfe im Kontext des deutsch-deutschen Sonderkonflikts.

Annette Weinke: »Verteidigen tue ich schon recht gern …« Friedrich Karl Kaul und die westdeutschen NS-Prozesse der 1960er-Jahre.

Im öffentlichen Geschichtsbewusstsein der Bundesrepublik gehen die Meinungen über den früheren SED-Einzelanwalt Friedrich Karl Kaul weit auseinander. Die einen sehen in Kaul vor allem einen juristischen Erfüllungsgehilfen der DDR. Für die anderen verkörperte er hingegen aufgrund seiner Biografie als remigrierter deutscher Jude, fähiger Jurist und engagierter Anwalt in westdeutschen Staatsschutzprozessen das »antifaschistische« Gewissen des anderen deutschen Staates. In Erinnerung geblieben ist darüber hinaus seine Präsenz in zahllosen westdeutschen NS-Prozessen wie z. B. dem Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–65) oder dem Majdanek-Prozess (1975–1981). Der vorliegende Beitrag widmet sich seiner Rolle als prominenter DDR-Nebenklagevertreter in den bundesdeutschen NS-Prozessen der 1960er-Jahre, beleuchtet jedoch am Rande auch seine übrigen Aktivitäten als Publizist, Rechtspropagandist und Hochschullehrer. Kaul, so die Ausgangsthese des folgenden Kurzporträts, kann ungeachtet seiner Sonderrolle als »rassisch« verfolgter Remigrant insofern als Prototyp des deutschen Juristen im 20. Jahrhundert gelten, als in seiner Person die Professionalisierung durch eine hoch spezialisierte akademische Juristenausbildung und die Politisierung unter den Bedingungen dreier unterschiedlicher politischer Systeme nicht nur in unentwirrbarer Weise miteinander verwoben waren, sondern auch ständig miteinander in Konflikt lagen. Es gilt zu klären, inwieweit berufliche Sozialisation in der Weimarer Republik, Verfolgungs- und Exilerfahrung zur Zeit des Nationalsozialismus sowie die Vorstellungen der SED-Führung sein Auftreten als Nebenklagevertreter in den NS-Prozessen bedingt und geprägt haben.

Sabine Homann-Engel: »Und am Schluß kommt ein Freispruch raus« Ermittlungs- und Strafverfahren gegen SS-Angehörige des KZ Neuengamme in Hamburg.

Der letzte Kommandant des KZ Neuengamme, Max Pauly, gab am 15. Mai 1946 vor dem britischen Militärgericht an, dass die Wachmannschaft während seiner Dienstzeit zwischen November 1942 und April 1945 4000 SS-Angehörige umfasst habe. Wird diese Angabe zugrunde gelegt, wurde in Hamburg gegen noch nicht einmal fünf Prozent der Angehörigen der Wachmannschaften ermittelt. Zwischen 1946 und 2004 sind mehr als 130 Verfahren gegen Angehörige der Wachmannschaften des KZ Neuengamme in der Bundesrepublik und in der DDR bekannt, darunter mehr als 100 Verfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde in acht Fällen bis 2004 Anklage erhoben, es ergingen bis 1959 nur sechs Urteile mit Freiheitsstrafen. Seit 1960 wurden alle Verfahren wegen nationalsozialistischer Verbrechen, wenn sie überhaupt zur Anklage kamen, eingestellt.
Die drei ausgewerteten Ermittlungsverfahren gegen Hans Griem, Kurt Klebeck, Walter F. und Hermann Erdmann behandeln Tatvorwürfe wie die Vergasung sowjetischer Kriegsgefangener und Teilnahme an Exekutionen, Postenkettenmorde sowie Misshandlungen, Körperverletzungen und Schikanen mit Todesfolge. Es handelt sich um umfangreiche Ermittlungen, die Historikerinnen und Historikern einen detaillierten Einblick in den Lageralltag geben. Parallel dazu liegen der KZ-Gedenkstätte Zeitzeugenberichte Überlebender vor; Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft nicht kennen konnte, um die sie sich teils aber auch nicht bemühte, da es bis 2002 kaum eine Zusammenarbeit zwischen der KZ-Gedenkstätte und der Hamburger Staatsanwaltschaft gab.

Jochen Kuhlmann: Ermittlungen zu NS-Gewaltverbrechen. Tätigkeitsbericht eines Dezernenten der Hamburger Staatsanwaltschaft

Jochen Kuhlmann, inzwischen pensionierter Oberstaatsanwalt in Hamburg, beschreibt seinen Einsatz und die Schwierigkeiten bei der Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen.

Elissa Mailänder Koslov: Der Düsseldorfer Majdanek-Prozess (1975–1981): Ein Wettlauf mit der Zeit?

Zwischen dem 26. November 1975 und dem 30. Juni 1981 hatten sich insgesamt 17 Personen vor dem Düsseldorfer Landgericht wegen zwischen Dezember 1941 und April 1944 im Konzentrations- und Vernichtungslager Lublin-Majdanek begangener Gewaltverbrechen zu verantworten. Der so genannte Majdanek-Prozess dauerte fast sechs Jahre und ging als längstes, aufwendigstes und kostspieligstes Verfahren in die Justizgeschichte der Bundesrepublik ein. Die Beweisaufnahme stützte sich in erster Linie auf Aussagen von insgesamt 215 im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Überlebenden. Bedingt durch den 35-jährigen Abstand zum Tatgeschehen, aber auch durch strukturelle Probleme erwies sich der Zeugenbeweis als außerordentlich schwierig. Die vom deutschen Strafrecht verlangten konkreten Nachweise für Mord oder Mordbeihilfe waren in vielen Fällen nicht zu erbringen. Deshalb konnten lediglich acht Angeklagte verurteilt werden; fünf erhielten Freisprüche, zwei wurden für verhandlungsunfähig erklärt und eine Angeklagte verstarb noch während des Prozesses. Wie in anderen späten NS-Prozessen waren nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Definition von Täterschaft und Beihilfe problematisch. Nicht zuletzt wirft der Majdanek-Prozess als letztes großes NS-Verfahren Fragen nach den grundsätzlichen Möglichkeiten und Grenzen der Ahndung von NS-Gewaltverbrechen ebenso wie zur Nutzbarkeit des umfangreichen Prozessmaterials für die Forschung auf.

Irmtraud Heike: Ehemalige KZ-Aufseherinnen in westdeutschen Strafverfahren

In den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland gab es keine systematische Strafverfolgung nationalsozialistischer Verbrechen. Die Gründe hierfür sind u. a. in der mangelnden Bereitschaft der beteiligten Staatsanwälte und Richter zu suchen. Es wurde angenommen, dass ehemalige Aufseherinnen keine wesentliche Machtposition im Gefüge der nationalsozialistischen Herrschaft hatten, sondern eher eine untergeordnete Rolle spielten und zudem »zwangsweise« im Bewachungsdienst tätig waren. Die politischen Rahmenbedingungen dafür spiegelten sich in den Amnestiegesetzen wieder. Während in von den Alliierten geführten Prozessen einige Aufseherinnen angeklagt wurden, wurde die Beteiligung der Aufseherinnen an den Verbrechen in späteren bundesrepublikanischen Ermittlungen und Verfahren verharmlost.
Seit der Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg wurde die strafrechtliche Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit systematischer betrieben. Meist wurde die individuelle Verantwortung für NS-Verbrechen einzelner Personen ignoriert. Die Täterschaft lag bei Hitler und seiner männlichen Führungselite, während die Deutschen und im besonderen Maße die Frauen zu den »Verführten und Opfern« gehören sollten. Das inzwischen hohe Alter und der oft hinfällige Gesundheitszustand der Beschuldigten führten dazu, dass auch intensivere Bemühungen im Sinne einer umfassenden Aufklärung und Ahndung von NS-Taten in späteren Jahren erfolglos blieben. Die Mehrzahl der insgesamt über 3.000 ehemaligen Aufseherinnen verbüssten geringe Strafen oder wurden gar nicht verurteilt.

Détails

Référence
158
ISBN
3-86108-081-8
Année de parution
2005
Langues
Allemand